Ab 1.1.2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Bundesbehörden die elektronische Zustellung ermöglichen. Gleichzeitig werden Unternehmen verpflichtet, für Behörden im Weg der elektronischen Zustellung erreichbar zu sein.
Wie nehme ich als Unternehmen an der E-Zustellung teil?
- Registrierung am Unternehmensserviceportal (USP): Zur Abholung von E-Zustellungen muss das Unternehmen am USP registriert sein. Die Registrierung ist z.B. mit der Handy-Signatur, über FinanzOnline oder beim Finanzamt möglich. Im Zuge der Registrierung wird ein USP-Administrator des Unternehmens festgelegt.
- Einrichtung des Postbevollmächtigten im USP: Der USP-Administrator kann entweder alle E-Government Anwendungen selbst wahrnehmen oder einzelne Funktionen, wie den Postbevollmächtigten, an eine oder mehrere Personen im Unternehmen vergeben. Dieser Postbevollmächtigte kann anschließend mit seinen persönlichen Zugangsdaten die E-Zustellungen für das Unternehmen abholen.
- Registrierung zur elektronischen Zustellung: Sobald im „Teilnehmerverzeichnis“ des USP eine E-Mailadresse vorhanden ist, unter der ein Unternehmen von der E-Zustellung eines Schriftstückes verständigt werden kann, gilt das Unternehmen als registriert.
Eine aktive Registrierung zur E-Zustellung muss in folgenden Fällen vorgenommen werden:
- kein FinanzOnline-Teilnehmer/Verzicht auf E-Zustellung in FinanzOnline
- kein ERV-Teilnehmer
- keine Registrierung bei einem behördlich zugelassenen Zustelldienst
Diese Registrierung ist ab dem 1.12.2019 nur mehr direkt im Unternehmensserviceportal (USP) möglich.
Mehr Informationen zu der Änderung des Zustellgesetzes und des E-Government-Gesetzes gibt es hier >